Gleichzeitig sind Materialien für den Unterrichtsgebrauch vom Gesetzgeber besonders geschützt: Sie dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Denn Bildungsmedienverlage entwickeln Materialien ausschließlich für das Bildungswesen, Nebenmärkte gibt es nicht. Anders als zum Beispiel bei Romanen gibt es für Schulbücher keine so genannte Zweitverwertung in Form von Sonderausgaben, Taschenbüchern, Vergabe von Verfilmungsrechten oder ähnlichem. Schulbücher werden ausschließlich für den Schulgebrauch hergestellt und können nur an Schulen, Lehrkräfte und Schüler/‑innen verkauft werden.
Um den Lehrkräften dennoch digitale und analoge Kopien zu ermöglichen, gibt es praxisnahe und einfache Regelungen. Außerdem bieten die Bildungsmedienverlage spezielle Produkte an, z. B. Kopiervorlagen, bei denen die Rechte geklärt sind und die Lehrkräfte problemlos vervielfältigen und verwenden können. An deutschen Schulen werden jährlich 483 Millionen Kopien und 40 Millionen Scans aus Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien angefertigt.